Der Grundstückseigentümer nahm hierauf den Makler auf die Erstattung der angefallenen Einkommenssteuer im Wege des Schadensersatzes in Anspruch. Der Grundstücksverkäufer vertrat gerichtlich die Auffassung, der beklagte Makler hätte ihn darüber aufklären müssen, dass ein innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb eines Grundstücks erfolgender Weiterverkauf, der Einkommenssteuer unter falle.
Sowohl das Gericht erster wie auch das Gericht zweiter Instanz wiesen die Schadensersatzklage des Wohnungsverkäufers ab. Auch der in letzter Instanz angerufene Bundesgerichtshof verneinte einen Schadensersatzanspruch des klagenden Verkäufers.
Der Bundesgerichtshof stellte verbindlich klar, dass einen Makler ohne eine entsprechende Vereinbarung, gerade keine Pflicht träfe, steuerrechtliche Fragen zu prüfen und seinen Auftraggeber über die in diesem Zusammenhang relevanten Umstände aufzuklären.
Eine Pflicht zur steuerrechtlichen Beratung könne nur ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn der Makler hinsichtlich bestimmter Steuerfragen als Fachmann auftrete, wenn er sich beispielsweise in seiner Werbung einer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung rühme, wenn der Auftraggeber hinsichtlich vertragsrelevanter Umstände erkennbar rechtliche Belehrung bedürfe oder wenn der Makler den Auftraggeber zu einem riskanten Vorgehen veranlasse oder ihn sonst zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsschluss verleite.
Im entschiedenen Fall waren die vom BGH umrissenen Ausnahmetatbestände aber gerade nicht gegeben.
(Quelle: BGH, Urt. v. 12.07.2018, Az. I ZR 152/17)