Aktuelle Meldungen

14.01.2020 15:01
BGH - Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof für Recht befunden, dass den Immobilienmakler bei seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Immobilienerwerb grundsätzlich keine Pflicht zur steuerrechtlichen Beratung trifft.
Im zugrunde liegenden Fall verkaufte der Eigentümer einer Wohnung unter Einschaltung eines Immobilienmaklers seine Immobilie, die er einige Jahre zuvor erworben hatte. Die Weiterveräußerung erfolgte dabei weniger als 10 Jahre nach der eigenen Anschaffung, so dass der Kaufpreis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG der Einkommenssteuer unter fiel.

Der Grundstückseigentümer nahm hierauf den Makler auf die Erstattung der angefallenen Einkommenssteuer im Wege des Schadensersatzes in Anspruch. Der Grundstücksverkäufer vertrat gerichtlich die Auffassung, der beklagte Makler hätte ihn darüber aufklären müssen, dass ein innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb eines Grundstücks erfolgender Weiterverkauf, der Einkommenssteuer unter falle.

Sowohl das Gericht erster wie auch das Gericht zweiter Instanz wiesen die Schadensersatzklage des Wohnungsverkäufers ab. Auch der in letzter Instanz angerufene Bundesgerichtshof verneinte einen Schadensersatzanspruch des klagenden Verkäufers.

Der Bundesgerichtshof stellte verbindlich klar, dass einen Makler ohne eine entsprechende Vereinbarung, gerade keine Pflicht träfe, steuerrechtliche Fragen zu prüfen und seinen Auftraggeber über die in diesem Zusammenhang relevanten Umstände aufzuklären.

Eine Pflicht zur steuerrechtlichen Beratung könne nur ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn der Makler hinsichtlich bestimmter Steuerfragen als Fachmann auftrete, wenn er sich beispielsweise in seiner Werbung einer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung rühme, wenn der Auftraggeber hinsichtlich vertragsrelevanter Umstände erkennbar rechtliche Belehrung bedürfe oder wenn der Makler den Auftraggeber zu einem riskanten Vorgehen veranlasse oder ihn sonst zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsschluss verleite.

Im entschiedenen Fall waren die vom BGH umrissenen Ausnahmetatbestände aber gerade nicht gegeben. 

(Quelle: BGH, Urt. v. 12.07.2018, Az. I ZR 152/17)