Mit dieser Entscheidung klärt der Bundesgerichtshof die Frage, ob eine vom Vermieter dem Mieter eingeräumte Mitnutzung des Nachbargrundstücks beim Verkauf des vermieteten Grundstücks entfällt.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist eine seitens des Vermieters dem Mieter erlaubte Mitbenutzung des Nachbargrundstücks für Anlieferungen nach Eigentümerwechsel hinfällig.
Dem zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt lag zugrunde, dass ein Vermieter seinem Mieten die Mitbenutzung von Flächen gestattet hatte, die nicht Teil des Mietvertrags waren. Hier stand ein vermietetes Ladenlokal in Rede, das sich in einem größeren Gesamtkomplex befindet. Der Vermieter des Ladenlokals gestattete dem Mieter die Mitbenutzung eines angrenzenden Nachbargrundstücks zur Abwicklung von Lieferverkehr, wobei das Nachbargrundstück ebenfalls im Eigentum des Vermieters stand.
Nach dem Wechsel des Eigentümer des Vermietergrundstücks, geriet die Gestattung der Mitbenutzung indessen in Wegfall, da die vom ursprünglichen Vermieter gestattete Mitbenutzung des Nachbargrundstücks nicht zugleich Gegenstand des Mietvertrages war. Mithin konnte der Mieter beim Verkauf der angemieteten Fläche vom neuen Vermieter nicht mehr die Mitbenutzung des Nachbargrundstücks verlangen.
Der BGH stellte klar, dass eine erlaubte Mitbenutzung nicht unter § 566 BGB fällt.
Der BGH begründete seine Entscheidung mit dem Zweck der Regelung des § 566 BGB. Dieser solle einen Interessensausgleich zwischen Mieter und Vermieter ermöglichen. Insofern könne man ihn nicht einseitig zum Wohle des Mieters auslegen. Die Regelung gelte grundsätzlich nur dann, wenn dem Mieter tatsächlich ein ungestörter (Mit-)Besitz der Mietsache vertraglich eingeräumt worden ist. Das ist aber nicht gegeben, wenn ein Vermieter lediglich eine rein tatsächliches Mitbenutzungsrecht einräumt, das nicht in den Stand einer vertraglichen Regelung erhoben ist.(Quelle: Urtei des BGH v. 04.09.2019, Az. BGH XII ZR 52-18)