Dem zur Entscheidung vorgelegten Bundesfinanzhof lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Familienstiftun i.S. der Art.80ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in der Schweiz. Die Klägerin verfolgt nach der Stiftungsurkunde sowie des durch den Stiftungsrat beschlossenen Stiftungsreglements keinerlei wirtschaftliche Zwecke, sondern als Familienstiftung die Unterstützung von Angehörigen der Familie Stifterfamilie zum Zwecke der Ausstattung. Die Unterstützung soll als Anschubfinanzierung verwendet werden. Nach der Stiftungsurkunde bzw. nach dem Stiftungsreglements können die Unterstützungsleistungen den Angehörigen der Familie einmalig in jugendlichen Jahren ausgerichtet werden. Der Stiftungsrat entscheidet im Rahmen des Stiftungszwecks gemäß der Stiftungsurkunde nach seinem Ermessen darüber, ob eine Zuwendung erfolgt, sowie darüber, wer Empfänger ist und über die Höhe und den Zeitpunkt der auszurichtenden Unterstützungsleistungen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mitteln aus der Stiftung besteht nicht.
Dementsprechend wandte die klagende Stiftung unter anderem einem Nachkommen der Familie einen Betrag in signifikanter Höhe zu.
Die Klägerin zeigte die Unterstützungsleistung dem beklagten und revisionsbeklagten Finanzamt an, vertrat jedoch die Ansicht, der Vorgang sei als satzungsgemäße Zuwendung weder nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) noch nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG steuerbar.
Im Falle anderweitiger Beurteilung übernehme sie aber die Schenkungsteuer. Das FA setzte unter Zugrundelegung der Steuerklasse III und eines Freibetrags gleichwohl Schenkungsteuer fest. Eine Versteuerung der Zuwendung in der Schweiz hat nicht stattgefunden. Der Betrag wurde auch nicht bei der Einkommensteuer des Zuwendungsempfängers in der Bundesrepublik Deutschland erfasst. Der Einkommensteuerbescheid ist bestandskräftig.
Das Finanzgericht hat die Klage der Stiftung gegen die Festsetzung der Schenkungssteuer abgewiesen.
Mit der Mit der Revision zum Bundesfinanzhof verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter und macht Verletzungen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG sowie der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union -AEUV-) geltend.
Auf die Revision der Klägerin hin hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts, den Schenkungsteuerbescheid und die abschlägige Einspruchsentscheidung aufgehoben.
Zur Begründung seiner Entscheidung zugunsten der Klägerin, führt der Bundesfinanzhof folgendes aus:
1. Zuwendungen einer ausländischen Stiftung sind nur dann nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar, wenn sie eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen. Die Klärung dieser Frage ist Einzelfallfrage und wurde im zu entscheiden Fall vom Bundesfinanzhof nicht festgestellt.
2. Zwischenberechtigter i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über Rechte an dem Vermögen und/oder den Erträgen der Vermögensmasse ausländischen Rechts verfügt. Der Zuwendungsempfänger, der keinen Anspruch auf Zuwendungen besitzt, gehört nicht dazu. Auch die Frage danach, ob ein Zuwendungsempfänger selbst keinen Anspruch auf die erhaltene Zuwendung hat, ist Einzelfallfrage. Im entschiedenen Fall kam der Bundesfinanzhof zur Ansicht, daß der Zuwendungsempfänger in der Tat selbst keinen Zahlkungsanspruch hatte und daher nicht als Zwischenberechtigter i.S.d. Gesetztes anzusehen ist.
Aufgrund des fehlenden Satzungsverstoßes und der Fehlenden Stellung des Zuwendungsempfängers als Zwischenberechtigter, war die klagegegenständliche Zuwendung der Stiftung nicht als steuerbar und damit auch nicht der Schenkungssteuer unterworfen anzusehen.(Quelle: BUNDESFINANZHOF Urteil vom 03.07.2019, Az., II R 6/16)