§ 497 Abs. 1 BGB (hier in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus“.
In dem zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt, nahm der Kläger die beklagte Sparkasse aus gepfändetem und zur Einziehung überwiesenem Recht seines Schuldners, auf Herausgabe eines Teils des bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Schuldners erzielten Erlöses in Anspruch, den die Beklagte nach Kündigung eines Darlehensvertrags mit dem Schuldner wegen Zahlungsverzugs als Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchte.
Die beklagte Sparkasse hatte mit dem Darlehensschuldner als einem Verbraucher, einen Darlehensvertrag geschlossen. Zur Besicherung des Darlehensvertrages diente eine Grundschuld an einem Hausgrundstück des Darlehensschuldners. Der Schuldner geriet mit der Zahlung der monatlichen Darlehensraten in Rückstand. Daraufhin erklärte die beklagte Sparkasse die fristlose Kündigung des Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs und betrieb die Zwangsversteigerung des als Sicherheit für den Darlehensvertrages dienenden Grundstücks. Aus dem Versteigerungserlös zog die beklagte Sparkasse auch eine Vorfälligkeitsentschädigung ein.
Der Kläger hatte seinerseits titulierte Ansprüche gegen den Darlehensschuldner. Mit Beschluss des Amtsgerichts wurde der -insoweit noch fragliche- Anspruch des Darlehensschuldners gegen die beklagte Sparkasse "auf Rückzahlung von zu Unrecht vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigungen" zugunsten des Klägers gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen.
Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, dass die beklagte Sparkasse keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung habe und diese insofern an den Kläger auszukehren hätte.
Die Instanzgerichte hatten die Klage gegen die Sparkasse auf Auszahlung der einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung abgewiesen.
Mit der Revision verfolgte der Kläger seinen Anspruch vor dem Bundesgerichtshof weiter, der mit dem eingangs zitierten Leitsatz entschied. Danach gilt, dass § 497 Abs. 1 BGB (hier in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind enthält.
Diese Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.
Anders kommt die Geltendmachung einer Vorfälligkeistentschädigung dann in Betracht, wenn nicht der Darlehensgeber verzugsbedingt kündigt, sondern wenn der Darlehensnehmer seinerseits den Darlehensvertrag vorzeitig kündigt, §§ 490 Abs. 2, § 502 BGB. (Quelle: BGH, Urt. v. 22.11.2016, Az.: XI ZR 187/14)